1. FIRMA SOWIE RECHTSFORM UND SITZ DES UNTERNEHMENS
Firma: Zürcher Kunstgesellschaft
Sitz: Winkelwiese 4, 8001 Zürich
Statuten: 19. Juni 2023
Zweck: Die Zürcher Kunstgesellschaft ist ein Verein. Sie hat den Zweck, den Sinn für bildende Kunst zu pflegen,
in der Öffentlichkeit das Verständnis für das Kunstschaffen zu heben und die Bestrebungen der Künstlerschaft zu
fördern. Diesen Zweck erreicht sie insbesondere durch den Betrieb des Kunsthauses.
2. NAHESTEHENDE
Stiftung Zürcher Kunsthaus, Zürich
Vereinigung Zürcher Kunstfreunde, Zürich
Förderstiftung Kunsthaus-Erweiterung, Zürich
3. ANGABEN ÜBER DIE IN DER JAHRESRECHNUNG ANGEWANDTEN GRUNDSÄTZE
Die vorliegende Jahresrechnung wurde gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Gesetzes, insbesondere der Artikel über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 bis 962 OR) erstellt.
In der Jahresrechnung wurden die nachfolgenden wesentlichen Grundsätze angewendet:
Anlagevermögen
Investitionsvorhaben (ohne Anschaffungen Kunst) ab CHF 3 Tausend werden aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Wesentliche Projektbeträge von Dritten werden passiviert und für Abschreibungen verwendet.
4. LAGERBESTÄNDE SHOP
Die Aktivierung erfolgt gemäss OR zu Einstandspreisen.
5. ANGABEN UND ERLÄUTERUNGEN ZU POSITIONEN DER BILANZ UND ERFOLGSRECHNUNG
Kunstgegenstände beinhalten auch die Bücher und Medien der Grafischen Sammlung und unserer Bibliothek.
Verbindlichkeiten gegenüber Pensionskassen

Nachweis Fondskapital

6. AUSSERORDENTLICHER ERTRAG
Der ausserordentliche Ertrag 2023 ist auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Brand im Moser-Bau vom August 2022 zurückzuführen.
7. AUSSERORDENTLICHER AUFWAND
Die Zürcher Kunstgesellschaft (ZKG) ist gegenüber der Einfachen Gesellschaft Kunsthaus-Erweiterung (EGKE) eine Beitragsverpflichtung von CHF 88 Mio. eingegangen. Mit der Rechtskraft der Baubewilligung für die Kunsthaus-Erweiterung Ende Januar 2015 hat sich die Verpflichtung aktualisiert. Bis zum 31. Dezember 2022 hat die ZKG – mit den bei der Förderstiftung Kunsthaus-Erweiterung (FSKE) eingegangenen Donationen – ihre Beitragsverpflichtung im Umfang von bislang insgesamt CHF 81.13 Mio. erfüllt. Nachdem der Erweiterungsbau abgenommen und die Abrechnungen weitgehend erfolgt sind, ist die Liquidation der EGKE am 6. Oktober 2022 abgeschlossen worden. Auf diesen Zeitpunkt hin ist auch die Vereinbarung der ZKG mit der FSKE über ein Zahlungsversprechen der FSKE gegenüber der EKGE von maximal CHF 12.5 Mio., abgesichert durch Verpfändung von Aktiven der ZKG, entfallen. Gestützt auf die EGKE-Liquidationsvereinbarung zwischen der Stadt Zürich, der Stiftung Zürcher Kunsthaus und der ZKG bleibt die ZKG gegenüber der Stiftung Zürcher Kunsthaus, welche die Rechte und Pflichten der EGKE übernommen hat, noch bis zum Vorliegen der endgültigen Schlussabrechnung über die Kunsthaus-Erweiterung für die Differenz von CHF 5.8 Mio. haftbar (Gesamtbeitragspflicht von CHF 88 Mio. minus die bereits geleisteten Beiträge von CHF 82.2 Mio.).
Die Stiftung Zürcher Kunsthaus (SZK) hat beschlossen, per 1.1.2025 bei der MWSt eine De-Optierung zu beantragen, was dazu führt, dass sie die Vorsteuer im Umfang von CHF 4.6 Mio. zurückzahlen muss. Nach Abzug der geleisteten Beträge der ZKG und der Stadt Zürich sowie nach Abzug des restlichen Vermögens der FSKE werden bei der ZKG noch CHF 0.56 Mio. Forderungen anfallen. Diese sind im ausserordentlichen Aufwand 2024 enthalten.
Der ausserordentliche Aufwand 2023 sind periodenfremde Aufwände für Kosten der Zwischenlagerung der Werke aus der Sammlung Bührle während dem Bau des Chipperfield-Gebäudes.
8. Anzahl Mitarbeitende
Die Anzahl der Vollzeitstellen liegt im Jahresdurchschnitt nicht über 250.
9. HONORAR DER REVISIONSSTELLE

10. ENTSCHÄDIGUNG DER GESCHÄFTSLEITUNG

11. FORTFÜHRUNG DER ZÜRCHER KUNSTGESELLSCHAFT
Die Jahresrechnung der Zürcher Kunstgesellschaft weist per 31. Dezember 2024 eine buchmässige Überschuldung aus. Aufgrund von Mehrkosten im Zusammenhang mit der Eröffnung der Kunsthaus-Erweiterung resultierte auch in diesem Berichtsjahr ein Verlust, welcher die buchmässige Überschuldung per 31. Dezember 2024 auf rund CHF 6.0 Mio. erhöht hat.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen von Artikel 69d des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 725b Absatz 1 und 2 des Schweizerischen Obligationenrechts hat der Vorstand die notwendigen Schritte eingeleitet und die gesetzlich verlangten Zwischenabschlüsse zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zeitnah erstellt, sowie diese von der Revisionsstelle prüfen lassen. Der Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten zeigt auf, dass das Fremdkapital durch die Aktiven gedeckt ist. Insbesondere zeigt die Bilanz des Vereins auch ausreichend liquide Mittel, um die laufenden Kosten zu decken. Zwar sind die flüssigen Mittel mehrheitlich mit den zweckbestimmten Fonds gebunden, der frei verfügbare Anteil und die laufenden Einnahmen decken jedoch den aktuellen Finanzbedarf. Der Vorstand der Zürcher Kunstgesellschaft ist der Auffassung, dass die Zahlungsfähigkeit und auch die Fortführungsfähigkeit des Vereins gegeben ist. Entsprechend hat der Vorstand von der Benachrichtigung des Gerichts abgesehen.
Die Aufgabe des Vorstands besteht darin, die Struktur zu schaffen und die Tätigkeit der Zürcher Kunstgesellschaft darauf auszurichten, das ausgewiesene negative Vereinsvermögen zu decken und nicht alleine den aktuellen Verlust. Als Massnahmen definiert er: Ab 2027 Budgets mit Gewinnen, welche das buchmässig negative Vereinsvermögen zu Fortführungswerten wieder decken werden. Parallel muss daran gearbeitet werden, kosteneffiziente Strukturen zu schaffen, die Ausgaben zu monitoren und Lieferanterverträge neu zu verhandeln. Preisgestaltung und Angebote wie die Anzahl Ausstellungen, als grösster variabler Kostenblock, müssen aufgrund der wirtschaftlichen Ausgangslage ab 2025 neu definiert werden.
Ende 2024 wurde ein Antrag auf Erhöhung der Subventionen zuhanden der Stadt Zürich eingereicht.