Anhang

1. Firma sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens

Firma: Zürcher Kunstgesellschaft
Sitz: Winkelwiese 4, 8001 Zürich
Statuten: 19. Juni 2023
Zweck: Die Zürcher Kunstgesellschaft ist ein Verein. Sie hat den Zweck, den Sinn für bildende Kunst zu pflegen, in der Öffentlichkeit das Verständnis für das Kunstschaffen zu heben und die Bestrebungen der Künstlerschaft zu fördern. Diesen Zweck erreicht sie insbesondere durch den Betrieb des Kunsthauses.

 

2. Nahestehende

Stiftung Zürcher Kunsthaus, Zürich
Vereinigung Zürcher Kunstfreunde, Zürich
Einfache Gesellschaft Kunsthaus-Erweiterung, Zürich (liquidiert am 6. Oktober 2022)
Förderstiftung Kunsthaus-Erweiterung, Zürich

 

3. Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze

Die vorliegende Jahresrechnung wurde gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Gesetzes, insbesondere der Artikel über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 bis 962 OR) erstellt.

 

In der Jahresrechnung wurden die nachfolgenden wesentlichen Grundsätze angewendet:

 

Anlagevermögen

Investitionsvorhaben (ohne Anschaffungen Kunst) ab TCHF 3 werden aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Wesentliche Projektbeträge von Dritten werden passiviert und für Abschreibungen verwendet.

 

4. LAGERBESTÄNDE SHOP

Die Aktivierung erfolgt gemäss OR zu Einstandspreisen. Die Aktivierung erfolgte 2021 gemäss OR zu Einstandspreisen abzüglich Warendrittel. Die Bilanzierung 2022 erfolgte neu zu Einstandspreisen. Damit wurden das Warendrittel und die stillen Reserven im Geschäftsjahr 2022 aufgelöst (netto CHF 162 938).

 

5. ANGABEN UND ERLÄUTERUNGEN ZU POSITIONEN DER BILANZ UND ERFOLGSRECHNUNG

Kunstgegenstände beinhalten auch die Bücher und Medien der Grafischen Sammlung und unserer Bibliothek.

 

Verbindlichkeiten gegenüber Pensionskassen

 

Nachweis Fondskapital

 

6. AUSSERORDENTLICHER ERTRAG

Der ausserordentliche Ertrag ist auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Brand im Moser-Bau vom August 2022 zurückzuführen. 2022 setzt sich aus dem periodenfremden Ertrag einer Aktivierung eines Aufwands von 2019 (CHF 6019.83) und der Aktivierung der Shoplager gemäss OR zu Einstandspreisen von CHF 162 938 zusammen. Die Lagerbestände der beiden Museumsshops wurden im Jahre 2021 erstmals aktiviert (vgl. Note 4).

 

7. Ausserordentlicher Aufwand

Der ausserordentliche Aufwand sind periodenfremde Aufwände für Kosten der Zwischenlagerung der Werke aus der Sammlung Bührle während dem Bau des Chipperfield-Gebäudes.

 

8. Anzahl Mitarbeitende

Die Anzahl der Vollzeitstellen liegt im Jahresdurchschnitt nicht über 250.

 

9. Eventualverbindlichkeiten

Die Zürcher Kunstgesellschaft (ZKG) ist gegenüber der Einfachen Gesellschaft Kunsthaus-Erweiterung (EGKE) eine Beitragsverpflichtung von CHF 88 Mio. eingegangen. Mit der Rechtskraft der Baubewilligung für die Kunsthaus-Erweiterung Ende Januar 2015 hat sich die Verpflichtung aktualisiert. Bis zum 31. Dezember 2022 hat die ZKG – mit den bei der Förderstiftung Kunsthaus-Erweiterung (FSKE) eingegangenen Donationen – ihre Beitragsverpflichtung im Umfang von bislang insgesamt CHF 81.13 Mio. erfüllt. Nachdem der Erweiterungs­bau abgenommen und die Abrechnungen weitgehend erfolgt sind, ist die Liquidation der EGKE am 6. Oktober 2022 abgeschlossen worden. Auf diesen Zeitpunkt hin ist auch die Vereinbarung der ZKG mit der FSKE über ein Zahlungsversprechen der FSKE gegenüber der EKGE von maximal CHF 12.5 Mio., abgesichert durch Verpfändung von Aktiven der ZKG, entfallen. Gestützt auf die EGKE-Liquidationsvereinbarung zwischen der Stadt Zürich, der Stiftung Zürcher Kunsthaus und der ZKG bleibt die ZKG gegenüber der Stiftung Zürcher Kunsthaus, welche die Rechte und Pflichten der EGKE übernommen hat, noch bis zum Vorliegen der endgültigen Schlussabrechnung über die Kunsthaus-Erweiterung für die Differenz von CHF 5.8 Mio. haftbar (Gesamtbeitragspflicht von CHF 88 Mio. minus die bereits geleisteten Beiträge von CHF 82.2 Mio.). Gemäss dem aktuellen Abrechnungsstand geht die ZKG allerdings nicht davon aus, dass sich diese Verbindlichkeit realisiert, sondern vielmehr, dass die Stiftung Zürcher Kunsthaus noch einen Teil der geleisteten Beiträge an die ZKG zurückerstatten wird (gemäss Schätzung per 31. Dezember 2022 sollte die ZKG noch rund CHF 1.07 Mio. zurückerstattet erhalten).
Aufgrund einer in 2023 aufgekommenen Pendenz mit der Mehrwertsteuer steht die definitive Schlussabrechnung bei der FSKE noch aus. Die definitive Schlussabrechnung kann – je nach Ergebnis der Abklärungen in dieser Mehrwertsteuerpendenz – in extremis dazu führen, dass die ZKG der FSKE rund CHF 1.3 Mio. zurückzahlt (unter dem Titel der von der FSKE für die ZKG zu viel bezahlten Beiträge – Best-Case-Szenario), oder dass die SZK bei der ZKG noch rund CHF 1.3 Mio. nachfordert (wofür die FSKE dann gemäss ihrer Zweckbestimmung, ihren finanziellen Möglichkeiten und je nach der weiteren Stiftungsstrategie die ZKG teilweise unterstützen kann).

 

10. HONORAR DER REVISIONSSTELLE

 

11. Entschädigung der Geschäftsleitung

Es werden keine separaten Entschädigungen an die Mitglieder des Vorstandes entrichtet.
Die Vergütungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung, inkl. dem ausscheidenden Direktor, basieren auf den Einzelarbeitsverträgen.

 

12. Fortführung der Zürcher Kunstgesellschaft

Die Jahresrechnung der Zürcher Kunstgesellschaft weist per 31. Dezember 2023 eine buchmässige Überschuldung aus. Aufgrund von Mehrkosten im Zusammenhang mit der Eröffnung der Kunsthaus-Erweiterung resultierte auch in diesem Berichtsjahr ein Verlust, welcher die buchmässige Überschuldung per 31. Dezember 2023 auf rund CHF 4.5 Mio. erhöht hat.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen von Artikel 69d des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 725b Absatz 1 und 2 des Schweizerischen Obligationenrechts hat der Vorstand die notwendigen Schritte eingeleitet und die gesetzlich verlangten Zwischenabschlüsse zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zeitnah erstellt, sowie diese von der Revisionsstelle prüfen lassen. Der Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten zeigt auf, dass das Fremdkapital durch die Aktiven gedeckt ist. Insbesondere zeigt die Bilanz des Vereins auch aus­reichend liquide Mittel, um die laufenden Kosten zu decken. Zwar sind die flüssigen Mittel mehrheitlich mit den zweckbestimmten Fonds gebunden, der frei verfügbare Anteil und die laufenden Einnahmen decken jedoch den aktuellen Finanzbedarf. Der Vorstand der Zürcher Kunstgesellschaft ist der Auffassung, dass die Zahlungsfähigkeit und auch die Fortführungsfähigkeit des Vereins gegeben ist. Entsprechend hat der Vorstand von der Benachrichtigung des Gerichts abgesehen. Die Aufgabe des Vorstands besteht darin, die Struktur zu schaffen und die Tätigkeit der Zürcher Kunstgesellschaft darauf auszurichten, das ausgewiesene negative Vereinsvermögen zu decken und nicht alleine den aktuellen Verlust. Als Massnahmen definiert er: Ab 2026 Budgets mit Gewinnen, welche das buchmässig negative Vereinsvermögen zu Fortführungswerten wieder decken werden. Parallel muss daran gearbeitet werden, kosteneffiziente Strukturen zu schaffen, die Ausgaben zu monitoren und Lieferanterverträge neu zu verhandeln. Preisgestaltung und Angebote wie die Anzahl Ausstellungen, als grösster variabler Kostenblock, müssen aufgrund der wirtschaftlichen Ausgangslage ab 2025 neu definiert werden. Mitte 2024 muss auch eine Erhöhung der Subventionen überprüft werden.

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